Winnetou gefunden

Bei meiner langen Beschäftigung mit dem Thema bin ich auf sehr viel skurrile Dinge gestoßen (die wir z.T. auch in die Ausstellungen WILDWEST in den USA eingebaut haben, um zu verdeutlichen, wie groß die „Indianer – Begeisterung“ in Deutschland ist).

segeberg

Bad Segeberg, 1979

 

Für die Inhalte der folgenden links übernehme ich keine Verantwortung.

Bei meiner Beschäftigung mit dem Thema bin ich unter anderem auf diese Dinge gestoßen:

– Winnetou 2016 in der neuen Verfilmung
– Winnetou als Pierre Brice
– Winnetou in Bad Segeberg
– Winnetou in der Felsenbühne Rathen
Karl May Gesellschaft
Indianermagazin
Western Club Old Manitou, Dresden

Mescalero, New Mexico, USA
Institute of Native American Art, Santa Fe, New Mexico, USA

 

 

EU-Gericht: «Winnetou» bleibt vorerst Marke

18.03.2016 12:40

Luxemburg/Bamberg (dpa) – Mit Erfolg hat der Bamberger Karl-May-Verlag vor dem EU-Gericht in Luxemburg für den Schutz seiner Wortmarke «Winnetou» gekämpft. Die Richter erklärten die Löschung der Marke am Freitag für ungültig (Rechtssache T-501/13). Bereits im Jahr 2003 hatte sich der Verlag den Namen der Romanfigur für Waren wie Körperpflegeartikel, Konfitüre, Tee und Schmuck beim Europäischen Markenamt eintragen lassen.

Die Münchner Constantin Film hatte zunächst durchsetzen können, dass die Behörde den Schutz für fast alle Produkte wieder aufhob. Mit der Begründung dafür war das EU-Gericht aber nicht zufrieden. Deshalb muss das Markenamt nun neu über die Löschung befinden und dabei das Urteil berücksichtigen. Die Constantin Film kann noch in die nächste Instanz gehen.

Verleger Bernhard Schmid zeigte sich erfreut über den Etappensieg. «Wir sind froh, dass unsere Rechtsposition bestätigt wurde», sagte Schmid der Deutschen Presse-Agentur. Die «Winnetou»-Figur sei äußerst wichtig für den Karl-May-Verlag und eine «Säule unseres Geschäfts». Daher sei er froh, dass die EU-Richter nun im Sinne des Verlags entschieden hätten und frühere Entscheidungen revidierten.

(Quelle: http://www.eu-info.de/dpa-europaticker/269494.html)

 

beck-online

Winnetou bleibt frei – Name darf nicht monopolisiert werden 

BGH – Az.: I ZB 19/00, Beschl. v. 5.12.2002

Auch der Karl-May-Verlag kann die Rechte am Namen des Indianerhäuptlings nicht für sich monopolisieren.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil eine Beschwerde abgewiesen, mit der sich eine mit dem Bamberger Verlag verbundene GmbH den exklusiven Markenschutz an der Bezeichnung Winnetou sichern wollte. Der weithin bekannte Name stehe als Synonym für den edlen Indianer und könne deshalb nicht als Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Damit gab der BGH dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) Recht, das die Löschung der Marke Winnetou für Filmproduktionen und Druckerzeugnisse beantragt hatte. Hintergrund des Verfahrens ist der Mitte der 90er Jahre ausgestrahlte Fernsehfilm «Winnetous Rückkehr», mit dem der langjährige Winnetou-Darsteller Pierre Brice als Drehbuchautor und Hauptdarsteller die Geschichte des – im Roman eigentlich zu Tode gekommenen – Indianers fortgeschrieben hatte und ihn als alten Mann zurückkehren ließ. Der Karl-May-Verlag, der das literarische Erbe Karl Mays pflegt, setzte sich dagegen zur Wehr. Nach den Worten des I. Zivilsenats taugt Winnetou nicht als Marke, weil die Bezeichnung nicht geeignet ist, auf die Herkunft einer bestimmten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen. Vielmehr sei der Name derart «durchtränkt» von dem Charakter der Romanfigur, dass er im allgemeinen Bewusstsein für einen bestimmten Menschentyp stehe. Damit diene Winnetou eher zur Beschreibung eines Produkts, womit er nicht als Markenname geeignet sei. Das Bundespatentgericht, das vor zweieinhalb Jahren den Markenschutz ebenfalls abgelehnt hatte, verglich Winnetou mit literarischen Figuren wie Don Quichote, Sherlock Holmes und Michael Kohlhaas. Juristisch kann sich der Verlag kaum noch gegen das Ausschlachten der Karl-May-Romane wehren, weil das Urheberrecht an den Werken bereits 1963 abgelaufen ist. Nun ist er auch mit dem Versuch gescheitert, sich wenigstens die Markenrechte zu reservieren – deren kommerzielle Nutzung dann nur noch mit Genehmigung und wohl in der Regel gegen Bezahlung möglich gewesen wäre.